Satzung des jacklab e.V.

From JackLab UserWiki

Jump to: navigation, search

Contents

[edit] Satzung

JackLab

Verein für multimediale Informatik, kreative Technologie und ästhetische Kommunikation

[edit] 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet „JackLab - Verein für multimediale Informatik, kreative Technologie und ästhetische Kommunikation“, kurz „jacklab“. Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim zuständigen Amtsgericht Bremerhaven in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung wird der Namenzusatz eingetragener Verein, in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

[edit] 2. Zweck des Vereins

Der Verein „jacklab“ will unmittelbar und selbstlos offene und freie Lösungen für multimediale Informatik, kreative Technologie und ästhetische Kommunikation fördern.

Ziel dieses Vereins ist es, Projekte und Einzelpersonen zu fördern, die offene und freie Konzepte zu produktiven, multimedialen und audiovisuellen Technologien verwirklichen und damit einen Beitrag zur Demokratisierung des Zugangs zu diesen heutigen Kulturtechniken leisten. Hierbei spielt „Free Open Source Software“ (FOSS) die tragende Rolle. Freie Software gibt der gesamten Bevölkerung unabhängig von sozialem oder finanziellem Status Zugriff auf die Technologien und das Wissen des Informationszeitalters. Der gemeinnützige Verein will sich bemühen, dass solche Entwicklungen in Zukunft finanziert werden können, freier Informationsaustausch stattfindet, Wissen multipliziert wird, Medienkompetenz demokratisiert und vermittelt wird. Es geht hierbei um Kultur, Bildung und Forschung als eine Möglichkeit, neue Ideen und Innovationen konkret zu fördern.

Der jacklab e.V. ist aus dem freien Projekt „JackLab“ hervorgegangen und übernimmt dessen organisatorische und ideelle Aufgaben. Der Verein sieht sich als rechtlicher Vertreter des Projektes.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

● Eine IT Infrastruktur wird vom Verein gestellt, damit Entwickler und Anwender auf eine sichere Plattform zurückgreifen können. Dabei handelt es sich um verschiedene Dienste und eine Entwicklungsumgebung, die auf einem Webserver verfügbar sind. Hiermit stellt der Verein sicher, dass die „JackLab Audio Distribution“ immer weiterentwickelt werden kann und den Endanwender erreicht.

● Die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die ehrenamtlich durch Mitglieder betreut wird. Diese bemüht sich für den Verein um finanzielle Mittel durch gezielte Beschaffung, koordiniert die Verteilung der vom Gremium beschlossenen Vergabe von Mitteln, führt dessen Geschäfte und organisiert Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen oder mehrere GeschäftsführerInnen einzusetzen, die Erfolgsorientiert die Geschäfte des Vereins durchführen.

● Die Geschäftsstelle beinhaltet auch ein Medienlabor. Hier werden die technologischen Voraussetzungen gegeben, um in praxisorientierter Weise mit modernen Medientechnologien zu arbeiten, diese zu testen, anzuwenden, geschaffen, weiterzuentwickeln und den Entwicklern Feedback zu geben um eine Verbesserung zu erreichen.

● Der Verein bemüht sich um Kooperationen mit Hochschulen und Instituten, schafft Möglichkeiten der Begegnung von Mediaartisten und Softwareentwicklern, projektorientierter Wissensaustausch mit Schulen und anderen Bildungsträgern, Interdisziplinäre Erforschung von neuen, offenen Medientechnologien sowie gezielte Förderung von Entwicklung und Anwendung. Die Forschung erfolgt durch eigene Forschung oder Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabeordnung.

● Es werden Veranstaltungen eigenständig und in Kooperation mit anderen Trägern geplant und durchgeführt, die das Ansehen von „Free Open Source Software“ (FOSS) im Bewusstsein der potentiellen Anwender/Entwickler verbessern.

● Es werden Entwickler proprietärer Anwendungen ermuntert, interoperable Lösungen zu integrieren oder selber FOSS anzubieten. Hierbei spielen auch wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle: Es werden gemeinsam Überlebens und Gewinnmodelle für FOSS Lösungen erarbeitet. Der Verein bemüht sich um den Spagat zwischen Industrie und freier Entwicklung und arbeitet gezielt mit Vertretern aus der Wirtschaft zusammen, um für beide Seiten eine Gewinnsituation herzustellen.

● Der Verein ermöglicht Ausbildung und Förderung im Bereich der Medienkompetenz. Es werden Workshops und Kurse für Endanwender organisiert und angeboten sowie erweiterte Ausbildung im Bereich der Entwicklung. Dieses soll größtenteils durch Kooperationen mit bestehenden Einrichtungen ermöglicht werden.

● Der Verein gibt mehrsprachige, multimediale Publikationen heraus und betreut das Internetportal jacklab.org, dass als Sprachrohr dient. Hier wird neben der Verbreitung von freier Software und Support auch ein besonderer Augenmerk auf künstlerische Präsentation gelegt, um den heutigen Anforderungen der Aufmerksamkeitsökonomie gerecht zu werden und Künstlern eine freie Plattform zu geben.

● Schlussendlich zielt der Verein darauf ab, das es eine freie, offene und vollständige Software - Medien - Produktionsumgebung gibt, die den Standards etablierter Lösungen entspricht und diese möglicherweise übertrifft. Damit wäre ein großer Schritt zu Demokratisierung und zu Chancengleichheit gemacht, in einer Welt, die sich durch Information definiert, in einem ethischen Kontext..

Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Sinne des in Punkt 2 gegebenen Rahmens erfolgen.

[edit] 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß der Zwecksetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten ausschließlich Erstattungen entstandener Kosten, aber keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

Sollten internationale Rechtsvorschriften (z.B. die der Europäischen Union) den nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland vorgehen, insbesondere wenn diese dem Vereinszweck besser gerecht werden, so sind diese entsprechend anzuwenden.

[edit] 4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

● Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.

● Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

● Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

[edit] 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E- Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

● Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. ● Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. ● Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

[edit] 6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend; der ordentliche Rechtsweg kann dadurch nicht ausgeschlossen werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

[edit] 7. Mitgliedsbeiträge


Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.

Die Beitragsordnung kann zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern, sowie zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterscheiden. Die Beitragsordnung muss vor ihrem Inkrafttreten von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. 


[edit] 8. Organe des Vereins

[edit] 8.1. Die Mitgliederversammlung


Einmal pro Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und kein Ersatzmitglied vorhanden ist, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Mitgliederversammlungen können fernschriftlich abgehalten werden, soweit keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Dies gilt nicht, wenn wenigstens ein Sechstel der Mitglieder eine herkömmliche Versammlung verlangt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

● Satzungsänderungen,

● Entlastung des Vorstands,

● Wahl der Vorstands und Gremiumsmitglieder,

● Erlass der Beitragsordnung,

● Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen dieser Satzung,

● Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,

● Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,

● Auflösung des Vereins.

Einberufung und Ablauf

Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein aktives Mitglied zulässig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands. Der Verein ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder wirksam durch Vollmachten vertreten sind. Vollmachten können nur anderen Mitgliedern erteilt werden, wobei ein Mitglied maximal ein anderes Mitglied vertreten darf. Vollmachten müssen schriftlich erteilt werden.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung der Einberufungsfristen einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich.

Die Wahl des Vorstands ist für jede Vorstandsposition einzeln durchzuführen. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung, so sind alle Kandidaten auf den Stimmzetteln aufzuführen. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Entfällt beim ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten, so hat zwischen den beiden Kandidaten auf die die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl zu erfolgen. Gewählt ist der Kandidat, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ein anderes demokratisches Wahlverfahren zu verwenden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern gewählt.

Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung schriftlich zu übersenden.

Geht innerhalb von zwei weiteren Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

[edit] 8.2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder müssen aktive Vereinsmitglieder sein.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Dies gilt auch für alle anderen Aufgaben, die das Gesetz oder diese Satzung dem Vorstandsvorsitzenden zuweist.

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Der Vorstand soll mindestens alle vier Monate eine Vorstandssitzung abhalten. Zu diesen Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich ein. Vorstandssitzungen können fernschriftlich, in Ausnahmefällen auch telefonisch durchgeführt werden.

Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu fassen und zu unterschreiben. Beschlüsse können schriftlich oder fernschriftlich gefasst werden. Das Beschlussergebnis ist vom Vorsitzenden in einem Protokoll zu dokumentieren.

[edit] 8.3. Gremium zur Mittelvergabe

Das „Gremium zur Mittelvergabe“ ist ein vom Verein eingesetztes Instrument zur gerechten Verteilung von Mitteln für förderungswürdige Projekte oder Einzelpersonen. Das Gremium besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Mitgliedern. Entscheidungen zur Mittelvergabe werden nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes von allen Mitgliedern des Gremiums im Konsens getragen.
 Die Mitgliederversammlung wählt dieses Gremium in geheimer Abstimmung für ein Jahr. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Gremium. Ein Gremiumsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen. 
 Verliert ein Gremiummitglied sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Gremiumversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Gremium als aufgelöst.

[edit] 8.4. Gremiumversammlung

Die Gremiumversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und des Gremiums. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Gremiumversammlung dies verlangen.

Die Gremiumversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Gremiumversammlung können schriftlich abstimmen. Von jeder Gremiumversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vereinsintern zu veröffentlichen.

[edit] 9. Nutzung moderner Kommunikationsmittel 


Der Verein verwendet für interne wie externe Kommunikation bevorzugt das Internet. In dieser Satzung ist daher der Begriff „schriftlich" alternativ zu verstehen als „mit signierter E-Mail".

Fernschriftliche Sitzungen werden grundsätzlich auf einem in der Einladung zur Sitzung bezeichneten Kanal des „Internet Relay Chat" Systems abgehalten. Der Sitzungsleiter ist in jedem Fall gehalten, die Identität der Teilnehmer gewissenhaft zu überprüfen, sowie ein automatisch erstelltes und nachträglich nicht veränderbares Protokoll der Sitzung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

Die Schriftform im Sinne dieser Satzung ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

● handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument

● E-Mail, die mit einem dem Stand der Technik genügenden Schlüssel verschlüsselt bzw. signiert ist. Der Verein entscheidet, was als Stand der Technik anzusehen ist und über die Art und Weise der Schlüsselzertifizierung

[edit] 10. Schlussvorschriften

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Liquidation

Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „K Desktop Environment e.V.“ (kurz KDE e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Tübingen unter der Nummer 1301), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Bremerhaven, den 09. Dezember 2007

Die Gründungsmitglieder

Personal tools